Die Steuererklärung ist für viele Menschen ein leidiges Thema, mit dem sie sich ungern auseinandersetzen. Viele empfinden es daher als unangenehm, dass als Solaranlagen- oder Balkonkraftwerkbesitzer bei der alljährlichen Erklärung noch auf ein paar mehr Punkte geachtet werden muss. Zum Glück ist es aber gar nicht so kompliziert, wie wir Ihnen im folgenden Blogartikel darlegen.
Erfahren Sie alles darüber, worauf Sie als Balkonkraftwerkbesitzer bei Ihrer Steuererklärung achten müssen, um finanziell das meiste aus Ihrer Anlage herauszuholen und allen Vorschriften zu genügen.

Muss ich mein Balkonkraftwerk bei meiner Steuererklärung angeben?
In Bezug auf Balkonkraftwerke und Steuererklärungen gilt: Sie müssen gar nichts! Es ist nicht vorgeschrieben, dass Sie Ihr Balkonkraftwerk bei der Steuererklärung angeben müssen – und in den meisten Fällen ist es auch nicht notwendig. Dennoch sind Steuern in Bezug auf Balkonkraftwerke ein wichtiges Thema, da es hier Möglichkeiten zur Einsparung gibt.
Derzeit sind die Einnahmen und der Eigenverbrauch aus Anlagen bis zu 30 Kp von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass Sie als Betreiber weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer für Ihr Balkonkraftwerk entrichten müssen – deshalb ist auch das Einbringen in die Steuererklärung nicht nötig.
Auch ohne ein Einbringen Ihres Balkonkraftwerks in die Steuererklärung können Sie bereits von massiven Erleichterungen profitieren. Der Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen, zu denen auch Balkonkraftwerke zählen, sind aktuell von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die Anlage fest installiert ist und eine Leistung von bis zu 30 Kp nicht überschreitet. Diese Regelung gilt bis 2026. Da Balkonkraftwerke typischerweise deutlich unter dieser Grenze liegen, sparen Sie also direkt beim Kauf 19 %!
Ergibt es Sinn, mein Balkonkraftwerk bei meiner Steuererklärung anzugeben?
Obwohl Sie es nicht müssen, gibt es Szenarien, in denen es sinnvoll ist, Ihr Balkonkraftwerk in die Steuererklärung mit aufzunehmen. Wenn beispielsweise Handwerker für die Installation beauftragt wurden, können die Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden – ähnlich, wie Sie es auch bei Putzhilfen oder Gärtnern machen können. Sie können 20 % der Arbeitskosten angeben, wobei der Höchstbetrag pro Jahr bei 1200 Euro liegt.
Hier müssen Sie allerdings eine wichtige Voraussetzung beachten: Da Materialkosten nicht absetzbar sind, müssen Arbeitskosten auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Sie dürfen zudem unter keinen Umständen bar bezahlen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sollten Sie das Absetzen nicht versäumen, damit Sie keine potentiellen Ersparnisse verpassen.
Vorteile einer Erwähnung des Balkonkraftwerks in der Steuererklärung
Wir können festhalten: Es ist zwar keine Pflicht, ein Balkonkraftwerk in der Steuererklärung anzugeben, kann sich aber lohnen. Die Vorteile haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle noch einmal zusammengefasst:
Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen | Durch die Geltendmachung der Arbeitskosten für die Installation als haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 % der Lohnkosten steuerlich abgesetzt werden, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. |
Transparenz gegenüber dem Finanzamt | Die Angabe der Anlage schafft von Anfang an Klarheit und kann eventuelle Rückfragen seitens des Finanzamts vermeiden. |
Nutzung weiterer Fördermöglichkeiten | Einige Förderprogramme setzen die steuerliche Anmeldung der Anlage voraus – nur so können Sie zusätzliche Zuschüsse oder Vergünstigungen erhalten. |
Balkonkraftwerk und Steuern – darauf müssen Sie achten
Bisher sollte deutlich geworden sein, dass Sie sich weder in Bezug auf die Umsatz- noch auf die Einkommensteuer Sorgen machen müssen, wenn Sie Ihr Balkonkraftwerk in Ihrer Steuererklärung nicht angeben. Von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren Sie beim Kauf Ihres Balkonkraftwerks ganz automatisch. Die Steuer ist bereits abgezogen und Sie kaufen Ihr Balkonkraftwerk zum reinen Kaufpreis – ohne Steuern.
Auch die Einkommenssteuer fällt auf eine so kleine Anlage nicht an. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Förderungen sind deshalb die einzigen Punkte, die Sie in Bezug auf Steuern bei Ihrem Balkonkraftwerk im Kopf haben müssen.

Unterschiede zwischen Balkonkraftwerken und großen Solaranlagen in Bezug auf die steuerliche Gestaltung
Wenn Sie nicht in ein Balkonkraftwerk, sondern in eine große Solaranlage mit deutlich mehr Solarpanels investieren wollen, liegt die Lage in Bezug auf Steuern schon ganz anders. Denn Balkonkraftwerke und große Solaranlagen unterscheiden sich nicht nur in ihrer Größe und Leistung, sondern auch in ihrer steuerlichen Behandlung deutlich voneinander.
Der erste Unterschied zeigt sich bereits bei den Anschaffungskosten. Große Solaranlagen sind in der Regel teurer und können daher über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Balkonkraftwerke hingegen sind kostengünstiger und profitieren von der Mehrwertsteuerbefreiung seit 2023, ein Abschreiben ist hierbei allerdings nicht möglich.
Achtung bei Einnahmen durch größere Anlagen!
Zudem können Sie mit großen Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen, Einnahmen durch die Einspeisungsvergütung erzielen, die einkommensteuerpflichtig sind, während Balkonkraftwerke primär dem Eigenverbrauch dienen. Bei einer großen Anlage wird die Steuererklärung deshalb ein wenig komplizierter.
Außerdem können sehr große Anlagen unter Umständen der Gewerbesteuer unterliegen, vor allem, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In diesem Fall ist es zwingend nötig, die Anlage in der Steuererklärung zu erwähnen, wenn Sie sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig machen möchten. Sollten Sie diesbezüglich unsicher sein, ist eine steuerliche Beratung immer empfehlenswert.